Satzung des Karnevalsvereins der „Bönnschen Räuber“ 
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
„Bönnsche Räuber e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V“.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der rheinischen Mundart sowie des Bonner Brauchtums, z.B. des Karnevals.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
regionale Brauchtumspflege (z.B. Teilnahme an Karnevalsumzügen)
kulturelle Tätigkeiten
Organisation von Veranstaltungen zur Brauchtumspflege (z.B. Kostümparty am
Karnevalssamstag),
Wahrung des rheinischen Liedguts (z.B. eigene Produktionen von
Karnevalsliedern) und gemeinsames Singen
Teilnahme am Bonner Straßenkarneval (z.B. Kommentieren des Bonner
Rosenmontagzuges)
regelmäßige Vereinstreffen.
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte hat der Verein auch die Nachwuchsförderung im Blick.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sowie eine parteipolitische Tätigkeit sind ausgeschlossen. Eventuelle Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4 Aufgaben des Vereins
Die Aufgaben des Vereins ergeben sich aus einem alljährlichen Programm in der jeweils vom Vorstand verabschiedeten Fassung und den unter § 2 genannten Aspekten.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Der Verein hat folgende Mitgliederarten
Ordentliche Mitglieder gem. 5.2
Fördermitglieder gem. 5.3
Ehrenmitglieder gem. 5.4
Alle Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil. Sie haben das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und werden hierzu eingeladen; das Stimmrecht haben lediglich ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft begründet die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand schriftlich (per Fax, Brief, E-Mail etc. mit dem entsprechenden Aufnahmeformular). Der Antragsteller hat einen Fürsprecher zu benennen, der Mitglied des Vereins sein muss. Der Antragsteller beantragt schriftlich mit dem vom Verein eigens zu diesem Zweck entwickelten Formular die Aufnahme in den Verein. Die schriftliche Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
5.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern, sich an die Satzung zu halten und die darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen. Von einem ordentlichen Mitglied wird erwartet, dass es sich aktiv ins Vereinsleben einbringt.
5.3 Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Person werden. Sie haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
5.4 Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der ordentlichen Mitglieder einer Versammlung. Die Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Von der Zahlung des Vereinsbeitrags ist es jedoch befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Tod oder Auflösung einer juristischen Person b) schriftliche Abmeldung
Die schriftliche Abmeldung muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Austritte innerhalb des Jahres entbinden nicht von der Beitragspflicht
c) Ausschluss
Dieser erfolgt aufgrund eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes nach Anhörung des Mitgliedes.
d) Nichtzahlung des Vereinsbeitrages (siehe § 7).
§ 7 Geschäftsjahr und Beitrag
7.1 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Kalenderjahres.
7.2 Die Mitgliedsbeiträge, getrennt nach den verschiedenen Arten der Mitgliedschaft, werden von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss in einer Gebührenordnung festgesetzt.
7.3 Der Mitgliedsbeitrag ist am 11.11. eines jeden Jahres fällig.
7.4 Kommt ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitrags- Zahlungsverpflichtung nicht nach, erfolgt der Ausschluss gem. § 6 Buchst. d).
§ 8 Organe des Vereins
§ 8.1 Die Mitgliederversammlung § 8.2 Der Vorstand
§ 8.1 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet bis spätestens zum 30.12. eines jeden Jahres in Bonn statt. Zur Mitgliederversammlung ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vorher, mindestens in Textform (Brief, Email, Fax etc.) unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift, Mobilfunknummer, Faxnummer einzuladen.
Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform dem Vorstand vorliegen, der diese am Tag der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorstellen muss.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ein. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung wählt:
DenVorstandfürdieDauervon3Jahren.DerVorstandbleibtsolangeimAmt,
bis der neue Vorstand gewählt wurde. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, von denen keiner dem Vorstand angehören darf; die Wiederwahl
eines Kassenprüfers bzw. Ersatzprüfers ist zulässig.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören weiter:
8.1.1  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts des
Schatzmeisters
8.1.2  Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
8.1.3  Abnahme der Jahresrechnungslegung und Entlastung des Vorstandes
8.1.4  Festsetzung der Beiträge
8.1.5  Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit
8.1.6  Auflösung des Vereins
8.1.7 Entlastung des Vorstandes sowie des Schatzmeisters und Kassenprüfers.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, sie ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8.2 Der Vorstand setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen:
Vorsitzender/Vorsitzende
1. Stellvertreter/Stellvertreterin
2. Stellvertreter/Stellvertreterin
Schatzmeister/Schatzmeisterin
Stellvertretender Schatzmeister/Schatzmeisterin
In den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Er ist ehrenamtlich tätig.
Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung übertragen worden sind. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern bestimmte nicht organschaftliche Aufgaben zur Ausführung übertragen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)  VorbereitungundEinberufungderMitgliederversammlungsowieAufstellung der Tagesordnung
b)  Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
c)  Beschlussfassung über Aufnahmen (siehe § 5.1) und Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern
d)  Überwachung des Vollzugs der Satzung
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Für die Vorstandssitzung sind die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher in Textform einzuladen. Die Vorstandssitzung leitet einer der Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer sowie die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ein Beschluss wird nur wirksam mit mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Auflösung fällt das Vereinsvermögen an
SOS Kinderdorf
Alle Beschlüsse der Vereinsorgane hinsichtlich der Vermögenswerte dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Sollte mit den zuständigen Behörden eine im Sinne des Vereins übereinstimmende Übereinkunft nicht erzielt werden, so sind die vom Gesetzgeber hierfür vorgesehenen Gerichte anzurufen, deren Entscheid anzuerkennen ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften insbesondere des BGB für Vereine.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bonn am Rhein. Bonn, 13. September 2017